Satzung des Vereins „Die Waldwichtel St. Leon-Rot“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der im Jahr 2016 gegründete Verein führt den Namen „Die Waldwichtel St. Leon-Rot“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesloch eingetragen werden und führt nach der Eintragung
den Namenszusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in St. Leon-Rot.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen sein.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, der psychischen, körperlichen und sozialen Gesundheit
der Allgemeinheit – und hier insbesondere der Kinder – zu dienen.
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb eines Waldkindergartens, in dem die Kinder ihr natürliches Umfeld erleben, neue Lebensräume erschließen, wo sie sich im
kreativen Spiel in genügend Freiräumen, entsprechend ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entwickeln können.
§ 3 Der Verein
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich, unabhängig und nicht an eine Konfession gebunden.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins und erhalten nach ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck und die
Vereinsziele unterstützt und fördert.
(2) Von allen Familien, deren Kinder den Waldkindergarten besuchen, muß mindestens ein
Elternteil oder Sorgeberechtigter Mitglied des Vereins werden.
(3) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand aufgrund eines
schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags wird schriftlich vom Vorstand mitgeteilt und ist
unanfechtbar.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand.
(6) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person beginnt durch besondere Vereinbarung
zwischen dieser und dem Verein. Über Inhalt und Form der besonderen Vereinbarung
entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Streichung oder Tod.
(2) Der Austritt ist unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten, also spätestens
zum 30.09., an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich und
bedarf der schriftlichen Form.
(3) Der Ausschluß eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das
Mitglied:
a) die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins
verletzt.
b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
c) den Verein mit seinem Verhalten schädigt.
(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluß hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu
geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer
Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß
ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekanntzugeben. Gegen den Ausschluß steht
dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Berufung des
Ausgeschlossenen.
(5) Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im
Rückstand ist.
(6) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Der
für das laufende Geschäftsjahr festgelegte Vereinsbeitrag wird nicht erstattet. Auch
gibt es keine Ansprüche auf Anteile des Vereinsvermögens. Ihre Verbindlichkeiten
beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben jedoch bestehen.
(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person ergibt sich aus der zwischen
ihm und dem Verein getroffenen Vereinbarung oder durch Konkurs.
§ 6 Beiträge
(1) Alle Mitglieder sind zur Entrichtung von jährlichen Beiträgen verpflichtet.
(2) Die Höhe der Beitragssätze wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder festgelegt.
(3) Die Mitgliedsbeiträge für juristische Personen werden durch besondere
Vereinbarungen zwischen diesem und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
(4) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des
Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(2) Jedes natürliche Mitglied hat eine Stimme.
§ 8 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen und hat die
Aufgabe, allen Mitgliedern des Vereins Gelegenheit zu geben, bei der Regelung aller
wichtigen Angelegenheiten des Vereins mitzuwirken.
(3) Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuberufen.
Rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post genügt. Dies kann auch per Mail
erfolgen.
(4) Die Einberufung hat eine Tagesordnung zu enthalten.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie
entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Die Versammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem
2. Vorsitzenden, geleitet. Er/Sie ist für die ordentliche Abwicklung verantwortlich.
(7) In den Fällen der Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
(8) In der Mitgliederversammlung wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von
mindestens einem Zehntel der Anwesenden hat eine Abstimmung geheim zu erfolgen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die Niederschrift ist von
der/dem Schriftführer/in und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Eine
Anwesenheitsliste ist zu führen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder, Wahl der Rechnungsprüfer,
b) Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichts,
c) Genehmigung der Jahresrechnung,
d) Entlastung von Vorstand und Kassenführung,
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f) Satzungsänderungen,
g) Aufhebung der Mitgliedschaft,
h) Beschlußfassung über allgemeine Anträge,
i) Auflösung des Vereins
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Eingabe des Zwecks und
der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 11 Wahlperiode
(1) Der Vorstand (siehe § 12, 1) wird auf unbestimmte Zeit gewählt. Bei vorzeitigem
Ausscheiden aus einem Amt wählt die Mitgliederversammlung ein geeignetes
Vereinsmitglied nach. Wählbar ist jede natürliche Person. Die Abberufung durch die
Mitgliederversammlung wird auf wichtige Gründe beschränkt (§ 27, 2 BGB).
§ 12 Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:
a. dem/der 1. Vorsitzenden
b. dem/der 2. Vorsitzenden
(2) Bei Stimmengleichheit ist Konsens herzustellen.
(3) Der Vorstand überträgt fest angestellten Geschäftsführern die laufenden Geschäfte. Aufgaben
der Geschäftsführung sind u.a.: Kontrollen und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen,
Personalplanung, Personalführung, Kassenführung, Controlling, Haushalts- und
Wirtschaftspläne. Die Geschäftsführung berichtet zeitnah dem Vorstand. Der Vorstand
kontrolliert die Geschäftsführung. Die Ausrichtung des Vereins obliegt dem Vorstand.
(4) Abschriften der Sitzungsprotokolle sind vom amtierenden Vorstand und dem/der
Protokollführer/in zu unterzeichnen und möglichst zeitnah den Vorstandsmitgliedern
zuzuleiten.
(5) Der Verein wird nach außen durch den/die 1. Vorsitzende/n in Verbindung mit dem/der
2. Vorsitzenden im Sinne § 26 BGB vertreten.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren 2 Kassenprüfer die nicht dem
Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Kassen- und Wirtschaftsführung des
Vereins für das vergangene Geschäftsjahr. Sie können mit dieser Prüfung auch einen
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beauftragen. Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen
Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklichen zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der
Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt
namentlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an das „Kinderhospiz Sterntaler Mannheim“, das es
auschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.